Qualifizierungschancengesetz beantragen: der komplette Antragsweg

Für Geschäftsführer, Personalleiter und Betriebsräte: Wie Sie nach §82 SGB III Lehrgangskosten und Lohnfortzahlung von der Agentur für Arbeit fördern lassen. Mit Förderquoten nach Unternehmensgröße, Rechenbeispielen und einem strukturierten Antragsweg.

82 SGB III 82a SGB III Qualifizierungsgeld §96, §97 BetrVG

Das Qualifizierungschancengesetz regelt seit 2019 die staatliche Förderung der Weiterbildung Beschäftigter. Arbeitgeber können über den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt beantragen. Diese Seite führt Sie durch die Voraussetzungen, den Antragsweg und die typischen Stolpersteine. Keine Verkaufssprache, keine Garantien: nur die Prozesslogik und die verifizierten Rechtsgrundlagen.

Das QCG in 90 Sekunden

Das Qualifizierungschancengesetz, rechtsgrundlegend verankert in §82 SGB III, ermöglicht Unternehmen, die berufliche Weiterbildung ihrer Beschäftigten zu fördern. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt einen Teil der Lehrgangskosten und kann zusätzlich das Arbeitsentgelt während der Maßnahme bezuschussen. Der Antrag wird vom Arbeitgeber gestellt, nicht vom Arbeitnehmer.

Die zentrale Logik: Unternehmen verlieren in vielen Branchen an Tempo, weil Digitalisierung, KI-Einführung und Prozessautomatisierung Qualifikationen verschieben. Statt Beschäftigte zu entlassen und neue einzustellen, sollen sie weiterqualifiziert werden. Der Staat übernimmt einen Teil dieser Kosten. Je kleiner das Unternehmen und je stärker der Strukturwandel, desto höher die Förderquote.

Das Gesetz ist nicht zu verwechseln mit dem Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III. Beim QCG werden Lehrgangskosten und Lohnzuschuss bezuschusst. Das Qualifizierungsgeld ist dagegen ein Lohnersatz bei strukturwandelbedingter Weiterbildung und setzt einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung voraus. Der Leistungssatz beträgt dort 60 Prozent Netto, 67 Prozent mit Kind, analog zum Kurzarbeitergeld.

Kurz notiert: Antragsteller ist der Arbeitgeber. Zuständig ist der Arbeitgeberservice der örtlichen Agentur für Arbeit. Die Förderzusage muss vor Beginn der Weiterbildung vorliegen, nachträgliche Anträge sind ausgeschlossen.

Förderquoten nach Unternehmensgröße

Die Förderhöhe richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des Unternehmens. Die Abstufung folgt der KMU-Definition der Europäischen Union und ist in §82 Abs. 2 SGB III geregelt. Die folgende Tabelle gibt die Maximalwerte an. Die tatsächliche Quote legt der Arbeitgeberservice im Einzelfall fest.

50 bis unter 500 Beschäftigte
50 %Lehrgangskosten
Bis 100 Prozent, wenn der Beschäftigte mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert ist. Arbeitsentgeltzuschuss bis 50 Prozent.
500 oder mehr Beschäftigte
25 %Lehrgangskosten
Arbeitsentgeltzuschuss bis 25 Prozent. Förderung bleibt attraktiv bei Massenqualifizierung.

Die Mitarbeiterzahl wird nach Vollzeitäquivalenten berechnet, verbundene Unternehmen werden je nach Konzernstruktur einbezogen. Wer unsicher ist, in welche Kategorie sein Unternehmen fällt, erhält beim Arbeitgeberservice-Gespräch eine verbindliche Einordnung.

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Erhöhungen der Lehrgangskosten-Quote

Die Grundquoten aus der Tabelle sind nicht das Ende der Fahnenstange. §82 Abs. 2 SGB III sieht mehrere Erhöhungen vor. Zwei Tatbestände sind in der Praxis relevant.

Erhöhungsgrund Rechtsgrundlage Wirkung auf Lehrgangskosten
Beschäftigter ab 45 Jahren oder schwerbehindert (Betriebe unter 500 Beschäftigte) §82 Abs. 2 SGB III bis 100 Prozent
Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Qualifizierung §82 Abs. 2 Satz 3 SGB III +5 Prozentpunkte

Ein mittelständischer Betrieb mit 200 Beschäftigten kommt mit Grundquote auf 50 Prozent. Liegt eine Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung vor, steigt die Quote auf 55 Prozent. Ist die qualifizierte Person mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert, übernimmt die Bundesagentur sogar bis zu 100 Prozent der Lehrgangskosten, da der Betrieb unter 500 Beschäftigte hat. Die exakte Auslegung hängt vom Einzelfall ab. Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung ist daher auch aus förderrechtlicher Sicht attraktiv.

Die Erhöhungen gelten für die Lehrgangskosten. Der Arbeitsentgeltzuschuss folgt einer eigenen Systematik, die sich an der Betriebsgröße und dem individuellen Fall orientiert. Details regelt der Arbeitgeberservice bei der Antragsprüfung.

Der Antragsprozess Schritt für Schritt

Der Weg vom Qualifizierungsbedarf bis zur ausgezahlten Förderung dauert typischerweise vier bis acht Wochen. Entscheidend ist, dass die Antragstellung vor Kursbeginn erfolgt. Die folgenden sieben Schritte beschreiben den Ablauf in der Praxis.

  1. Bedarf klären und intern abstimmen. Welche Qualifikationslücken gibt es? Welche Beschäftigten kommen für eine Weiterbildung infrage? Ein einseitiges Beschlusspapier der Geschäftsleitung oder eine Vorlage fürs Führungsgremium schafft die interne Grundlage.
  2. Bildungsträger auswählen. Der Träger muss AZAV-zertifiziert sein, die Maßnahme muss mindestens 120 Unterrichtsstunden umfassen und ein anerkanntes Abschlussdokument ausstellen. Der Träger stellt das Maßnahmenzertifikat und eine Kostenkalkulation zur Verfügung.
  3. Bildungsbedarfsplan erstellen. Der Arbeitgeberservice verlangt eine Beschreibung des Qualifizierungsvorhabens: betroffene Positionen, Qualifikationslücken, Ziel-Skills, Zeitplan. Eine Seite reicht in der Regel. Eine Mustergliederung steht im Antragsprozess-Silo.
  4. Arbeitgeberservice-Gespräch vereinbaren. Zuständig ist der Arbeitgeberservice der regional zuständigen Agentur für Arbeit. Die Terminvergabe erfolgt telefonisch oder online. Bei größeren Vorhaben empfiehlt sich eine persönliche Besprechung, bei einfachen Fällen reicht ein Telefonat.
  5. Antrag einreichen. Die Agentur für Arbeit stellt digitale Antragsformulare zur Verfügung, die online ausgefüllt oder postalisch eingereicht werden. Beizufügen sind Maßnahmenzertifikat, Kostenvoranschlag, Mitarbeiterliste und Bildungsbedarfsplan.
  6. Förderzusage erhalten und prüfen. Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen. Die Zusage nennt Förderhöhe, Auflagen, Nachweispflichten und Abrechnungsmodalitäten. Jetzt erst darf die Weiterbildung starten.
  7. Durchführung und Abrechnung. Während der Maßnahme sind Anwesenheiten zu dokumentieren. Nach Kursende reicht der Arbeitgeber die Abschlussnachweise ein, daraufhin erfolgt die Auszahlung der Lehrgangskosten und ggf. des Lohnzuschusses.

Häufiger Fehler: zu spät beantragt

Eine Weiterbildung, die bereits begonnen hat, kann nicht mehr nachträglich gefördert werden. Die Förderzusage muss vor dem ersten Kurstag vorliegen. Wer den Bildungsbedarf frühzeitig plant und mindestens sechs bis acht Wochen Vorlauf einkalkuliert, vermeidet diese Falle.

Welche Weiterbildungen sind förderfähig?

Nicht jede Schulung ist QCG-fähig. Das Gesetz unterscheidet bewusst zwischen arbeitsplatzbezogenen Einarbeitungen und beruflicher Weiterbildung im engeren Sinn. Als Arbeitgeber müssen Sie nachweisen, dass die Maßnahme den Beschäftigten in einem Tätigkeitsfeld qualifiziert, das über die aktuelle Stelle hinausgeht oder grundlegend transformiert wird.

Förderfähig sind typischerweise:

Nicht förderfähig sind in der Regel:

Die Abgrenzung zwischen förderfähig und nicht förderfähig prüft der Arbeitgeberservice anhand des Bildungsbedarfsplans und des Maßnahmenzertifikats. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre geplante Qualifizierung in den Rahmen fällt, lohnt sich ein Vorgespräch mit dem Bildungsträger und parallel eine kurze Rückfrage beim Arbeitgeberservice.

Die EU KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) verschärft das Thema seit Februar 2025 zusätzlich: Art. 4 verpflichtet Arbeitgeber, Mitarbeiter im Umgang mit KI-Systemen zu schulen. Die Bußgeldvorschriften greifen ab August 2026 für Hochrisiko-KI-Anwendungen, die volle Anwendbarkeit folgt ab August 2027. Eine QCG-geförderte KI-Weiterbildung schlägt zwei Fliegen mit einer Klappe: Compliance und Mitarbeiterqualifikation.

Welche Arbeitnehmer sind förderfähig?

§82 SGB III öffnet die Förderung grundsätzlich für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Altersgrenzen gibt es nicht, ebenso wenig Einschränkungen nach Qualifikationsniveau oder Beschäftigungsdauer. Zwei Voraussetzungen müssen jedoch regelmäßig erfüllt sein.

Mindestabstand zur letzten Weiterbildung

Die Grundvoraussetzung lautet: Der letzte formale berufliche Weiterbildungsabschluss muss in der Regel mindestens vier Jahre zurückliegen. Ausnahmen gibt es bei strukturwandelbedingten Qualifizierungen, bei Beschäftigten in besonders vom Wandel betroffenen Tätigkeiten und bei fehlendem Berufsabschluss. Der Arbeitgeberservice prüft im Einzelfall.

Teilzeit, Befristung, Elternzeit

Auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Angestellte und Beschäftigte in Elternzeit können gefördert werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen sollte die Beschäftigung für die Dauer der Maßnahme gesichert sein. Bei Elternzeit ist die Rückkehr in Teilzeit oder Vollzeit nach der Qualifizierung zu berücksichtigen.

Was bei vorzeitigem Ausscheiden gilt

Wenn ein Beschäftigter die Weiterbildung abbricht oder das Unternehmen während oder kurz nach der Maßnahme verlässt, kann eine Rückforderung drohen. Die konkreten Regelungen stehen in der Förderzusage. Vertragliche Absicherungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Form einer Rückzahlungsklausel sind möglich, unterliegen aber strengen Grenzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Rechenbeispiel eines Mittelständlers

Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 80 Beschäftigten möchte zehn Mitarbeiter zum Digitalisierungsmanager weiterqualifizieren. Der Kurs dauert vier Monate in Vollzeit, die Lehrgangskosten betragen 9.700 Euro pro Teilnehmer. Das Unternehmen fällt in die KMU-Kategorie mit 50 Prozent Grundförderung. Eine Betriebsvereinbarung zur Weiterbildung existiert.

Berechnung

Lehrgangskosten pro Teilnehmer9.700 EUR
Teilnehmer10
Gesamtkosten Lehrgang97.000 EUR
Grundquote (KMU)50 %
Zuschlag Betriebsvereinbarung (§82 Abs. 2 Satz 3)+5 %
Effektive Förderquote55 %
Zuschuss Lehrgangskosten53.350 EUR
Eigenanteil Lehrgangskosten43.650 EUR
Entlastung allein bei Lehrgangskosten53.350 EUR

Hinzu kommt der Lohnzuschuss. Bei einem durchschnittlichen Bruttomonatslohn von 4.200 Euro pro Teilnehmer, Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 21 Prozent, liegt die Lohnlast während der viermonatigen Qualifizierung bei rund 20.300 Euro pro Person, also 203.000 Euro für zehn Teilnehmer. Ein Lohnzuschuss von bis zu 50 Prozent für diese KMU-Kategorie ergibt in der theoretischen Höchstgrenze weitere 101.500 Euro. In der Praxis setzt der Arbeitgeberservice den Zuschuss typischerweise einzelfallabhängig fest, häufig im Bereich von 25 bis 50 Prozent.

Die Alternative zur Weiterqualifizierung wäre in Restrukturierungsfällen ein Sozialplan. Abfindungszahlungen, Transfergesellschaft und externe Neueinstellung kosten pro Kopf 40.000 bis 80.000 Euro, ohne den Know-how-Verlust an den Wettbewerb einzurechnen. Die Rechnung ist in vielen Fällen eindeutig.

Hinweis: Dieses Rechenbeispiel verwendet die Maximalquoten des §82 SGB III als Orientierung. Die tatsächliche Förderhöhe legt der Arbeitgeberservice nach Einzelfallprüfung fest. Eine verbindliche Zusage entsteht erst nach Antragstellung und Prüfung der Unterlagen.

Was SkillSprinters anbietet

SkillSprinters ist ein DEKRA-zertifizierter Bildungsträger nach AZAV aus Bayreuth. Die QCG-Förderung ist bei unseren Qualifizierungen regelmäßig möglich, weil wir mit dem Maßnahmenzertifikat und einer strukturierten Kostenkalkulation die formalen Voraussetzungen erfüllen.

Unser Hauptkurs ist der Digitalisierungsmanager für Prozessautomatisierung und KI. Vier Monate in Vollzeit, komplett online, 720 Unterrichtseinheiten in 13 Modulen. Der Kurs vermittelt Prozessanalyse, Automatisierung mit No-Code-Werkzeugen, KI-Integration, Dokumentenverarbeitung, Chatbots und Change Management. Absolventen erhalten ein DEKRA-Trägerzertifikat sowie zusätzliche Nachweise zu Microsoft AI-900, Art. 4 KI-VO und Prompt Engineering.

Für Unternehmen bieten wir einen strukturierten Onboarding-Prozess: Erstgespräch mit der Geschäftsführung oder HR, Bildungsbedarfsanalyse, Abstimmung mit dem Arbeitgeberservice, Bereitstellung aller Antragsunterlagen. Bei größeren Qualifizierungsvorhaben richten wir auf Wunsch firmenspezifische Kohorten ein, in denen nur Mitarbeiter eines Unternehmens lernen.

Wir verkaufen keine Jobvermittlungen und sprechen keine Erfolgsgarantien aus. Was wir liefern: einen strukturierten Kurs, einen AZAV-zertifizierten Rahmen und die Zusammenarbeit mit Ihrem HR-Team bei der Antragstellung. Die Förderentscheidung trifft der Arbeitgeberservice, nicht wir.

Ein strukturiertes Vorgespräch führen

Wenn Sie vor einer konkreten Qualifizierungsentscheidung stehen, vereinbaren Sie ein 20-Minuten-Erstgespräch mit Dr. Jens Aichinger. Wir prüfen Ihren Förderrahmen, besprechen den Antragsweg und klären, ob unsere Kurse zu Ihrem Bedarf passen. Kein Verkaufsgespräch, keine Verpflichtung.

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Dieses Portal gliedert sich in sechs Themenbereiche. Jedes Silo enthält zwischen 15 und 25 Fachartikel zu Detailfragen, Rechenbeispielen und branchenspezifischen Anwendungen.

QCG-Grundlagen

Was das Gesetz regelt, welche Förderquoten gelten, welche Mitarbeiter und Maßnahmen förderfähig sind.

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Schritt für Schritt zum genehmigten Antrag: Unterlagen, Arbeitgeberservice-Gespräch, Abrechnung.

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Typische Qualifizierungsszenarien im Maschinenbau, Bankwesen, Handel, Gesundheit und weiteren Branchen.

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Umschulen statt entlassen

Strategische Alternative zum Sozialplan: Kostenvergleich, Zeitplan, Betriebsratseinbindung.

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Arbeitsrecht, Betriebsverfassung und Datenschutz im QCG-Kontext. §82 SGB III, §97 BetrVG, DSGVO.

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Umsetzung im Unternehmen

Rollout in der Praxis: Bedarfsanalyse, Kommunikation, Vertretungsregelungen, Erfolgsmessung.

Zur Umsetzung

Häufige Fragen zum Qualifizierungschancengesetz

Zehn Fragen, die Entscheider in HR und Geschäftsleitung am häufigsten stellen.

Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das Qualifizierungschancengesetz ist die Rechtsgrundlage für die Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter nach §82 SGB III. Die Agentur für Arbeit bezuschusst Lehrgangskosten und Lohnfortzahlung während der Maßnahme. Antragsteller ist der Arbeitgeber, zuständig ist der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.
Wie hoch ist die Förderquote für unser Unternehmen?
Die Förderquote richtet sich nach der Betriebsgröße. Betriebe unter 50 Beschäftigten erhalten 100 Prozent der Lehrgangskosten, Betriebe mit 50 bis unter 500 Beschäftigten 50 Prozent (in Einzelfällen 100 Prozent bei Beschäftigten ab 45 oder schwerbehindert), Betriebe mit 500 oder mehr Beschäftigten 25 Prozent. Zusätzlich gibt es Arbeitsentgeltzuschüsse von bis zu 75 Prozent (unter 50 Beschäftigte) bis 25 Prozent (ab 500 Beschäftigten). Mit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung steigt die Lehrgangskosten-Quote um fünf Prozentpunkte.
Welche Mitarbeiter sind förderfähig?
Grundsätzlich alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, unabhängig von Alter oder Vorqualifikation. Eine Standardvoraussetzung ist, dass die letzte abgeschlossene berufliche Ausbildung mindestens vier Jahre zurückliegt oder ein vom Strukturwandel betroffener Bereich vorliegt. Teilzeit, Befristung und Elternzeit schließen eine Förderung nicht grundsätzlich aus.
Welche Weiterbildungen sind förderfähig?
Förderfähig sind Maßnahmen bei AZAV-zertifizierten Trägern mit einer Mindestdauer von 120 Unterrichtsstunden. Die Weiterbildung muss Fertigkeiten vermitteln, die über eine rein arbeitsplatzbezogene Einarbeitung hinausgehen. Anpassungsqualifizierungen, Umschulungen und Zertifikatslehrgänge sind möglich. Reine Produktschulungen oder kurze Inhouse-Trainings sind in der Regel ausgeschlossen.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines QCG-Antrags?
Die Bearbeitungszeit beim Arbeitgeberservice liegt erfahrungsgemäß bei vier bis acht Wochen. Entscheidend ist die Vollständigkeit der Unterlagen. Der Antrag muss vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden, nachträgliche Bewilligungen sind ausgeschlossen. Planen Sie daher mindestens sechs bis acht Wochen Vorlauf vor geplantem Kursstart ein.
Welche Unterlagen benötigt der Arbeitgeberservice?
Typischerweise: Bildungsbedarfsplan, Kursbeschreibung des Trägers samt AZAV-Maßnahmenzertifikat, Angabe der zu qualifizierenden Beschäftigten mit Tätigkeit und Dauer der Zugehörigkeit, Kostenvoranschlag, Angabe der Unternehmensgröße nach KMU-Definition. Bei einer bestehenden Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zur Weiterbildung sollten diese Dokumente beigefügt werden.
Können mehrere Mitarbeiter gleichzeitig gefördert werden?
Ja. Ein gemeinsamer Antrag für mehrere Beschäftigte ist möglich und bei größeren Qualifizierungsvorhaben üblich. Der Bildungsbedarfsplan sollte die Gruppe beschreiben, jeder Einzelfall muss nachvollziehbar sein. Bei besonders großen Vorhaben empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats nach §96 und §97 BetrVG.
Was passiert, wenn der Mitarbeiter die Weiterbildung abbricht?
Ein Abbruch kann zu einer teilweisen Rückforderung führen. Die Förderzusage regelt typischerweise, dass unverschuldete Abbrüche, etwa wegen Krankheit, anders behandelt werden als selbstverschuldete. Arbeitgeber können sich durch individuelle Qualifizierungsvereinbarungen mit Rückzahlungs- oder Bindungsklauseln absichern, die Grenzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind allerdings eng.
Worin unterscheidet sich QCG vom Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III?
QCG nach §82 SGB III fördert einzelne Weiterbildungen mit Zuschuss zu Lehrgangskosten und Lohnfortzahlung. Qualifizierungsgeld nach §82a SGB III ist ein Lohnersatz bei strukturwandelbedingter Weiterbildung und setzt eine Rahmenvereinbarung in Form eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung voraus. Der Leistungssatz beträgt 60 Prozent Netto, 67 Prozent mit Kind, analog zum Kurzarbeitergeld.
Hat der Betriebsrat bei einer QCG-Qualifizierung Mitspracherechte?
Ja. §96 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur Förderung der Berufsbildung, §97 BetrVG regelt die Einrichtung und Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen. Bei größeren Qualifizierungsvorhaben empfiehlt sich eine frühzeitige Einbindung des Betriebsrats. Eine Betriebsvereinbarung nach §82 Abs. 2 Satz 3 SGB III erhöht zudem die Förderquote um fünf Prozentpunkte.

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Zuletzt geprüft am 22. April 2026. Rechtsgrundlagen: §82, §82a SGB III, §96, §97 BetrVG, VO (EU) 2024/1689.